Sie sind ein Unwissender und Unfähiger. Im PG steht überhaupt nichts über das Procedere bei der Kommunalwahl. Das was Sie hier schreiben, steht entweder in der Landeswahlordnung oder Sie haben es erfunden.
Wenn man so einfache Dinge nicht weiß, hat man in der Politik auch nichts verloren.
Aber einzig wichtig ist, dass es bei Rücktritt der Listenkandidaten bis zum Abgabe Termin 7. April 2014 um 18.00 Uhr Leute nachgemeldet bzw gewählt werden können, um die magische Zahl 60 des Mainzer Stadtrates zu erreichen !!! [shy]
Zitat von Jörg Zeitzmann im Beitrag #62 Sie haben recht, es steht in der Wahlordnung des LWL !
Sie sind so abgrundtief bescheuert. Ich habe recht. Aber Sie nicht: Es gibt nämlich gar keine "Wahlordnung des LWL". Aber bei Ihnen ist jedes gute Zureden umsonst, Sie sind einfach nicht mehr zurechnungsfähig. Wir stellen zum wiederholten Male fest: Der GröPaZ hat keine Ahnung, wie demokratische Wahlen ablaufen, wie sie organisiert sind und wie die gesetzlichen Vorgaben zur Durchführung einer demokratischen Wahl in Rheinland-Pfalz sind. Aber er schwätzt lauthals (iih, lauthals, wie das wieder stinkt) dummes Zeug mit vielen unverständlichen Abkürzungen.
So kennt man ihn seit Jahren. Statt dass er mal was dazulernt.
Nur schön, daß er selbst zum Forumslöschen inzwischen zu dement ist und seine ganzen dummen Sprüche stehen bleiben.
Zitat von Jörg Zeitzmann im Beitrag #63Aber einzig wichtig ist, dass es bei Rücktritt der Listenkandidaten bis zum Abgabe Termin 7. April 2014 um 18.00 Uhr Leute nachgemeldet bzw gewählt werden können, um die magische Zahl 60 des Mainzer Stadtrates zu erreichen !!! [shy]
Zitat von Jörg Zeitzmann im Beitrag #58Das PG läßt es auch zu, wenn Leute von der Aufstellungsliste wieder gestrichen werden wollen, Ersatzleute aufgestellt werden können.
Bitte geben Sie mir die Gesetzesstelle, wo das steht. Ein Link zum paragtraphen bei juris reicht.
10 PartG §§ 15 - 18 § 17 Aufstellung von Wahlbewerbern. DSie Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.
Zitat von Jörg Zeitzmann im Beitrag #6810 PartG §§ 15 - 18 § 17 Aufstellung von Wahlbewerbern. DSie Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.
Zeitzmann Du bist ein unsäglicher Dummschwätzer. Wo bitteschön steht hier, daß man abgesprungene oder gestorbene Listenmitglieder nachbesetzen darf?
Sowas von bescheuert: Gibt er ein einziges Mal im Leben eine Antwort auf eine Frage und dann hat er die Frage nicht verstanden, sodaß die Antwort nutzlos ist. Ach was: Der ganze Zeitzmann ist nutzlos.